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Allgemeine  Geschäftsbedingungen der Ceres Vision GmbH

§ 1 Geltungsbereich und Vorrangklausel

1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen, Installationen, Reparaturen, Beratungen und sonstigen Leistungen der Ceres Vision GmbH, Bielefeld (im folgenden: "Ceres Vision"). 

Für etwaige Folgegeschäfte gelten diese Bedingungen in der jeweils neuesten Fassung auch dann, wenn auf sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen worden ist.

2. Etwaige Einkaufsbedingungen oder sonstige allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, sie werden von Ceres Vision ausdrücklich schriftlich anerkannt.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsänderung

1. Die Angebote von Ceres Vision sind in jeder Hinsicht freibleibend. 

Aufträge sind für Ceres Vision erst verbindlich, wenn und soweit Ceres Vision eine Auftragsbestätigung erteilt hat.

2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Insbesondere sind die Mitarbeiter und Vertreter von Ceres Vision nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen, mündliche Zusagen zu geben oder mündliche Vereinbarungen über die Abänderungen des Vertrages zu treffen. 

Solche Nebenabreden, Zusagen oder Vereinbarungen verpflichten Ceres Vision nur nach entsprechender schriftlicher Ergänzung der Auftragsbestätigung.

§ 3 Zahlungen

1. Die Forderungen aus den von Ceres Vision gestellten Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, 

14 Tage nach Rechnungserhalt netto (ohne Abzug) zahlbar.

2. Ceres Vision ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen.

 Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Ceres Vision berechtigt die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

3. Im Fall des Verzuges berechnet Ceres Vision die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. (bei Nicht-Kaufleuten 5% p.a.) über dem Basiszinssatz (nach § 247 BGB). 

Die Geltendmachung weitergehender Rechte, insbesondere eines darüber hinausgehenden Verzögerungsschadens, bleibt vorbehalten.

4. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden Ceres Vision andere Umstände bekannt, 

die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist Ceres Vision berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen.

5. Gegenüber den Forderungen von Ceres Vision ist die Aufrechnung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder durch Ceres Vision anerkannt.  Ebenfalls ausgeschlossen ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes, es sei denn, der Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Im nicht-kaufmännischen Verkehr ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes allerdings auch dann zulässig, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6. Ceres Vision ist nicht verpflichtet Wechsel oder Schecks anzunehmen. Wenn Ceres Vision ihre Hergabe einräumt, werden diese nur vorbehaltlich Diskontierungsmöglichkeiten gegen Vergütung aller Spesen zahlungshalber angenommen. 

Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sowie zur Erhebung von Protesten ist Ceres Vision gleichfalls nicht verpflichtet.

§ 4 Haftung

Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von Ceres Vision infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen -

 insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der §15 und §4 Abs.2 entsprechend.

1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet Ceres Vision - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  • bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat,
  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Ceres Vision auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, 

in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

3. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 5 Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. 

Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 6 Datenschutz

Der Kunde wird gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hingewiesen, dass seine Daten von Ceres Vision gespeichert werden. 

Die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 7 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Für die gesamten Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht, jedoch unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

2. Im Verkehr mit dem Personenkreis des § 14 BGB ist ausschließlicher Gerichtsstand für gegen Ceres Vision gerichtete Klagen oder sonstige gerichtliche Verfahren - gleich aus welchem Rechtsgrund - 

sowie nicht-ausschließlicher Gerichtsstand für gegen den Kunden gerichtete Klagen oder sonstige gerichtliche Verfahren der Geschäftssitz von Ceres Vision. 

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so soll das auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen ohne Einfluss bleiben. 

Die unwirksame Bestimmung gilt als ersetzt durch eine Bestimmung, die geeignet ist, den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung zu verwirklichen.  

A. Lieferung
§ 9 Leistungsumfang

Der Kunde erwirbt von Ceres Vision die in der Auftragsbestätigung näher bezeichneten Systeme oder Komponenten und, soweit im Lieferumfang enthalten, auch Betriebssoftware und Dokumentation.

§ 10 Qualität und Preise

1. Ceres Vision ist berechtigt, von den in der Auftragsbestätigung festgelegten technischen Daten und Leistungen abzuweichen oder aus technischen Gründen mit anderen als den vereinbarten Bauelementen zu arbeiten. Ceres Vision hat in einem solchen Fall grundsätzlich die vorherige Einwilligung des Kunden zu der betreffenden Abweichung einzuholen. 

Die Einwilligung darf nur bei einem berechtigten Interesse des Kunden verweigert werden. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich für solche Abweichungen, die einzelne Bauelemente betreffen oder durch die von den im Pflichtenheft festgelegten Daten geringfügig abgewichen wird, oder für solche Veränderungen, die auf einer Anpassung an den allgemeinen Stand der Technik beruhen.

2. Für die Beachtung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften bei der Verwendung der Ware ist allein der Kunde verantwortlich. 

3. Die von Ceres Vision angegebenen Preise sind im Verkehr mit dem Personenkreis des § 14 BGB Nettopreise. Sie verstehen sich ab Werk ausschließlich Nebenkosten wie Fracht, Zoll und Verpackung, zuzüglich der am Liefertag geltenden Mehrwertsteuer. 

Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge.

4. Liegen zwischen Vertragsschluss und dem für die gesamte Lieferung oder Teile derselben vorgesehenen Liefertermin mehr als vier Monate und treten nach Vertragsabschluss Kostensteigerungen für den Liefergegenstand, insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten, um mehr als 5 % ein, ist Ceres Vision berechtigt, den Preis für die Teile der Gesamtlieferung angemessen (d.h. im Ausmaß der Erhöhung unserer Einstandskosten) zu erhöhen, die nach Ablauf von vier Monaten zur Auslieferung vorgesehen sind. 

Beläuft sich die von Ceres Vision geltend gemachte Preiserhöhung auf mehr als 5 % des Preises der Gesamtlieferung, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung von Ceres Vision über die Preisänderung vom Vertrag zurückzutreten.

§ 11 Versand und Gefahrenübergang

1. Unsere Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ab Werk. 

Die Verpackung und der Versand erfolgen nach unserer Wahl auf Kosten des Kunden.

2. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige – auch Ceres Vision eigene - Beförderungsperson geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Lieferungen frei Haus. 

Bei Lieferungen frei Haus übernimmt Ceres Vision jedoch eine auf den jeweiligen Brutto-Warenwert begrenzte Haftung für unmittelbare Transportschäden, sofern diese Transportschäden durch eigene Beförderungspersonen der Ceres Vision GmbH verursacht wurden.

3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, welche Ceres Vision nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. 

4. Etwaige Transportschäden hat der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware, auch dann bei Ceres Vision anzuzeigen, wenn Ceres Vision für den  Transport nicht verantwortlich ist. 

§ 12 Lieferung und Rücktritt  

1. Von Ceres Vision bestätigte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. 

2. Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Die Lieferfrist beginnt nach Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrages und Eingang aber für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Kunden zu machenden Angaben sowie nach Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. 

Die Lieferfrist gilt auch als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk bzw. die angegebene Versandstation verlässt oder die Versandbereitschaft dem Kunden gemeldet ist, die Ware aber ohne Verschulden von Ceres Vision nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Für Liefertermine gilt Entsprechendes.

3. Kommt Ceres Vision mit der Lieferung in Verzug, hat der Kunde Ceres Vision eine angemessene Nachfrist zu setzen. 

Diese muss mindestens 14 Tage betragen.

4. Nach Ablauf einer gegenüber Ceres Vision bei Lieferverzug gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. 

Das Rücktrittsrecht entfällt, wenn die Ware bei Fristablauf abgesandt oder versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt ist. 

5. Unvorhergesehene Ereignisse außerhalb der Kontrolle von Ceres Vision wie beispielsweise Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Gewaltanwendungen Dritter gegen Personen oder Sachen, hoheitliche Eingriffe einschließlich währungs- und handelspolitische Maßnahmen (z.B. Wirtschaftssanktionen), Arbeitskämpfe bei Ceres Vision oder bei Lieferanten oder Transportunternehmen der Ceres Vision GmbH, Unterbrechungen der vorgesehenen Verkehrsverbindungen, Feuer, Rohmaterialmangel (z. B. Halbleiter und sonstige elektronische Bauteile), Energiemangel und sonstige von Ceres Vision nicht zu vertretende Betriebsstörungen bei Ceres Vision oder bei Lieferanten der Ceres Vision GmbH verlängern fest vereinbarte Lieferfristen und -termine um die Dauer der Behinderung. 

Dies gilt auch, sofern sich Ceres Vision schon in Lieferverzug befindet oder sofern die vorstehend aufgeführten Leistungshindernisse bereits vor Vertragsabschluss vorhanden, Ceres Vision aber unbekannt waren. Ceres Vision wird dem Kunden Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitteilen. 

6. Dauern Lieferverzögerungen, die auf die in Absatz 5 genannten Ereignisse zurückzuführen sind, länger als zwei Monate, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann jedoch erst zurücktreten, wenn Ceres Vision auf seine Aufforderung nicht binnen Wochenfrist erklärt, ob Ceres Vision zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern will. 

Dasselbe Rücktrittsrecht entsteht unabhängig von der vorgenannten Frist, wenn die Durchführung des Vertrages mit Rücksicht auf die eingetretene Verzögerung für eine der Parteien unzumutbar geworden ist.

7. Sofern dem Kunden ein gesetzliches oder  vertragliches Rücktrittsrecht nicht zusteht und Ceres Vision dennoch eine Rücklieferung der Ware schriftlich akzeptiert hat, erhebt Ceres Vision eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von mindestens 30 % des Bruttowarenwerts.

8. Ceres Vision ist berechtigt, von geschlossenen Verträgen zurückzutreten, wenn sich infolge von Katastrophen, Kriegsereignissen oder sonstigen Gründen die Warenbeschaffung gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wesentlich erschwert. Als eine wesentliche Erschwerung gilt es in jedem Falle, wenn der Marktpreis der zu beschaffenden Ware zwischen dem Abschluss des jeweiligen Verkaufsvertrages und dem vorgesehenen Liefertermin um 25 % gestiegen ist.

Dies gilt nicht im Verkehr mit Verbrauchern. In solchen Fällen ist Ceres Vision zum Rücktritt wegen Verteuerung nur berechtigt, wenn ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.

9. Kommt der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung um mehr als zwei Wochen in Verzug, ist ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt, hat der Kunde ein der Schuldenregulierung dienendes außergerichtliches Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt, oder werden Ceres Vision sonstige Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich mindern und durch die der Anspruch auf die uns geschuldete Gegenleistung gefährdet wird, ist Ceres Vision berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen unter Fristsetzung von mindestens einer Woche Sicherheit durch Vorauszahlung oder durch Bankbürgschaft (nach Wahl  des Kunden) zu fordern und die Leistung bis zur Leistung der Sicherheit zu verweigern. 

Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen, von Ceres Vision gesetzten Nachfrist ist Ceres Vision weiter berechtigt, von diesem und anderen Verträgen zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. 

§ 13 Annahme und Übernahme  

1. Der Kunde ist verpflichtet, auch Teillieferungen in zumutbarem Umfang entgegenzunehmen.

2. Der Kunde gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn ihm die Lieferung durch Ceres Vision lediglich schriftlich angeboten wird. 

§ 294 BGB wird daher abbedungen. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzuges bleiben unberührt.

§ 14 Eigentumsvorbehalt  

1. Bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderung sowie aller anderen Forderungen, die Ceres Vision gegen den Kunden zustehen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum der Ceres Vision GmbH. 

Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Ceres Vision zustehende Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, und sichert sodann den Saldo.  

2. Wird die von Ceres Vision gelieferte Vorbehaltsware vom Kunden be- oder verarbeitet so erfolgt die Be- oder Verarbeitung für Ceres Vision als „Hersteller“ im Sinne von § 950 BGB. 

3. Wird die Vorbehaltsware mit eigener Ware des Kunden oder mit fremder Vorbehaltsware verbunden, vermischt oder zusammen mit solcher Ware verarbeitet, so erwirbt Ceres Vision das Miteigentum an der neuen Sache oder an dem vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. 

Auf die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung herbeigeführte Wertsteigerung erhebt Ceres Vision keinen Anspruch.

4. Die gemäß Ziffer 2. in Eigentum der Ceres Vision GmbH bzw. gemäß Ziffer 3. in Miteigentum der Ceres Vision GmbH stehende Ware sichert die Forderungen der Ceres Vision GmbH in gleicher Weise wie die von Ceres Vision ursprünglich gelieferte Vorbehaltsware. 

Ceres Vision ist berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen, wenn der Kunde Ceres Vision gegenüber in Zahlungsverzug gerät. 

5. a) Der Kunde tritt seine Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie der gemäß Ziffer 2. in Eigentum der Ceres Vision GmbH stehenden Ware zur Sicherheit für alle Ceres Vision im Zeitpunkt der Weiterveräußerung gegen den Kunden zustehenden Ansprüche bereits jetzt an Ceres Vision ab. 

b) Im Falle der Weiterveräußerung der Ware, die gemäß Ziffer 3. in Miteigentum der Ceres Vision GmbH steht, gilt als abgetreten jedoch nur der Teil der Forderung, der dem Wert des Miteigentumsanteils von Ceres Vision entspricht. 

c) Der Kunde ist ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf im Rahmen des echten Factoring abzutreten, sofern Ceres Vision diese Abtretung im voraus angezeigt wird und der Factoring-Erlös zumindest den Warenwert der Vorbehaltsware, der gemäß Ziffer 2. in Eigentum der Ceres Vision GmbH oder gemäß Ziffer 3. in Miteigentum der Ceres Vision GmbH stehenden Ware, aus deren Verkauf die jeweilige Forderung stammt, erreicht. 

Die Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen den Factor aus dem Verkauf der an Ceres Vision sicherungshalber abgetretenen Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab; sie dienen wie diese zur Sicherung der Ansprüche der Ceres Vision GmbH. 

d) Ceres Vision nimmt die vorstehenden Abtretungen hiermit an. 

e) Übersteigt der Wert der Ceres Vision zur Sicherheit abgetretenen Forderungen die Ansprüche der Ceres Vision GmbH gegen den Kunden um mehr als 10 %, so ist Ceres Vision auf Verlangen des Kunden verpflichtet, darüber hinaus bestehende Sicherheiten freizugeben. 

f) Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen für Ceres Vision einzuziehen. Diese Ermächtigung erlischt jedoch, wenn der Kunde Ceres Vision gegenüber in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall ist Ceres Vision bevollmächtigt, im Namen des Kunden dessen Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten. 

Der Kunde ist verpflichtet, Ceres Vision zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen seine Abnehmer die erforderlichen Auskünfte zu geben, insbesondere die Abnehmer namhaft zu machen, und die erforderlichen Urkunden und Unterlagen auszuhändigen.

6. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie der gemäß Ziffer 2. in Eigentum der Ceres Vision GmbH bzw. gemäß Ziffer 3. in Miteigentum der Ceres Vision GmbH stehenden Ware nur im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs und nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß Ziffer 5. auf Ceres Vision übergeht. 

Diese Ermächtigung erlischt, wenn der Kunde Ceres Vision gegenüber in Zahlungsverzug gerät. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware sowie die gemäß Ziffer 2. in Eigentum der Ceres Vision GmbH stehende Ware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

7. Der Kunde ist verpflichtet, Vorbehaltsware der Ceres Vision GmbH sowie die gemäß Ziffer 2. in Eigentum der Ceres Vision GmbH bzw. gemäß Ziffer 3. in Miteigentum der Ceres Vision GmbH stehende Ware gegen Verlust und Beschädigung aufgrund von Feuer, Diebstahl, Wasser oder ähnlicher Gefahren ausreichend zu versichern und Ceres Vision auf Verlangen den Versicherungsschutz nachzuweisen.  

Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen - gegebenenfalls anteilig - an Ceres Vision ab. 

8. Irgendeine Beeinträchtigung der Vorbehaltsware sowie der gemäß Ziffer 2. in Eigentum der Ceres Vision GmbH bzw. gemäß Ziffer 3. in Miteigentum der Ceres Vision GmbH stehenden Ware ist Ceres Vision ebenso bekannt zu geben wie Zugriffe Dritter darauf. 

9. Erlischt die Weiterveräußerungsbefugnis ist der Kunde auf Verlangen der Ceres Vision GmbH verpflichtet, Ceres Vision Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware sowie über gemäß Ziffer 2. in Eigentum der Ceres Vision GmbH bzw. gemäß Ziffer 3. in Miteigentum der Ceres Vision GmbH stehende Ware zu erteilen und die Vorbehaltsware auf Aufforderung der Ceres Vision GmbH hin herauszugeben. 

Zur Durchsetzung des Herausgabeanspruches von Ceres Vision ist Ceres Vision auch berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware
wegzunehmen. Des weiteren ist Ceres Vision berechtigt, die herausgegebene Vorbehaltsware zur Befriedigung ihrer Ansprüche zu verwerten, sobald Ceres Vision entweder vom Vertrag zurückgetreten oder die Voraussetzungen für die Geltendmachung
von Schadenersatz statt der Leistung eingetreten sind. 

10. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere die Rücknahme oder die Pfändung oder die Verwertung der Gegenstände, gelten nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn Ceres Vision dies ausdrücklich schriftlich erklärt. 

§ 15 Mängelansprüche  

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet Ceres Vision im Verkehr mit Kaufleuten unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich §4 - Gewähr wie folgt: 

Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl der Ceres Vision GmbH nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.

Die Feststellung solcher Mängel ist Ceres Vision unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum der Ceres Vision GmbH. 

2. Zur Vornahme aller Ceres Vision notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit Ceres Vision die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist Ceres Vision von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. 

Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Ceres Vision sofort zu verständigen ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Ceres Vision Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 

3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Ceres Vision - soweit sich die  Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. 

Sie trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine
unverhältnismäßige Belastung der Ceres Vision GmbH eintritt. 

4. Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn Ceres Vision - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. 

Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach §4 Abs.2 dieser Bedingungen. 

5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sofern sie nicht von Ceres Vision zu verantworten sind. 

6. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der Ceres Vision GmbH für die daraus entstehenden Folgen.

Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der Ceres Vision GmbH vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. 

Rechtsmängel
7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird Ceres Vision auf ihre Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. 

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch Ceres Vision ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird Ceres Vision den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. 

8. Die in Abschnitt 7 genannten Verpflichtungen der Ceres Vision GmbH sind vorbehaltlich §4 Abs.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

  • der Kunde Ceres Vision unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Kunde Ceres Vision in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. Ceres Vision die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 7 ermöglicht,
  • Ceres Vision alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. 

§ 16 Softwarenutzung  

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. 

Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der Ceres Vision GmbH zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei Ceres Vision bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. 

B. Installation
§ 17 Leistungsumfang

Zu Installationen und Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der gelieferten Ware ist Ceres Vision, soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes vorgesehen ist, nur im Rahmen eines Vertrages zum Erwerb von Systemen und Komponenten verpflichtet. 

Die Installation und Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft erfolgt auf Kosten des Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist. 

§ 18 Mitwirkungshandlungen des Kunden  

Der Kunde ist auf seine Kosten zur Mitwirkung bei der Entwicklung, Bereitstellung technischer Muster und sonstiger Anlagen, der Vorbereitung und Durchführung der Installation sowie zu sonstigen technischen Hilfeleistung nach Maßgabe eines ggf. zu erstellenden Pflichtenheftes oder anderer Vereinbarungen verpflichtet. Der Kunde verpflichtet sich ferner, bei Betrieb des Gerätes die Gebrauchshinweise von Ceres Vision zu beachten. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere zu folgenden Mitwirkungshandlungen: 

  • Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für die Unterbringung und Installation des Gerätes; Betriebsbereitschaft der für den Service notwendigen Anlage; insbesondere Bereitstellung der erforderlichen Stromversorgung, sowie ggf. der zum Betrieb benötigten Druckluft und des zur Kühlung erforderlichen Kühlmittels;
  • Bereitstellung des erforderlichen Personals (seitens des Kunden und Dritter);
  • Sicherung des Installationsortes vor Gefährdung der dort tätigen Personen;
  • Beleuchtung der Arbeitsstelle ausschließlich mit hitzeentwicklungsarmen Beleuchtungskörpern; Anordnung von Förderbändern, sonstigen Stetigförderern und Transportmitteln für die zu überprüfenden Werkstücke in einer Stellung, die die zu prüfenden Werkstücke der richtigen Position der installierten Kamera zuführt;
  • Abschluss der erforderlichen Versicherungen zum Schutz der Geräte ab dem Zeitpunkt der Anlieferung bei dem Kunden, insbesondere Abschluss einer Feuer-, Wasser- und Diebstahlversicherung zum gleitenden Neuwert, ferner Abschluss aller notwendigen Versicherungen, die im Falle eines Ausfalls der Geräte bei späterem Betrieb das Risiko eines Produktionsausfalls oder einer Betriebsunterbrechung beim Kunden abdecken und üblicherweise für diese Risiken abgeschlossen werden können. Diese Versicherungen sind vom Kunden auf dessen Kosten aufrechtzuerhalten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und zumindest solange, wie Gewährleistungs­ansprüche des Kunden gegen Ceres Vision bestehen können;
  • die Servicearbeiten sollten frei von Behinderungen und zeitlichen Verzögerungen stattfinden können;
  • Transportmittel sind nach vorheriger Absprache zur Verfügung zu stellen

§ 19 Übergabe und Funktionsprüfung  

1. Bei Vorliegen der technischen Betriebsbereitschaft ist der Kunde verpflichtet, den  Eintritt der technischen Betriebsbereitschaft in einem vom Kunden zu unterzeichnenden  Abnahmeprotokoll zu bestätigen.

 Ist ein Probelauf vereinbart, ist dessen erfolgreicher  Verlauf im Abnahmeprotokoll festzuhalten. 

2. Liegen nach der Übergabe wesentliche Beanstandungen vor, ist Ceres Vision zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Nachfrist, die mindestens sechs Wochen beträgt, verpflichtet. 

Die Nachfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der Kunde Ceres Vision den Mangel anzeigt. Sie verlängert sich um einen angemessenen Zeitraum, soweit Ceres Vision nachweist, dass innerhalb der Nachfrist eine Mängelbeseitigung nicht vorgenommen werden kann. 

§ 20 Gewährleistung  

1. Ceres Vision übernimmt die Gewährleistung für eine Dauer von 12 Monaten auf alle von Ceres Vision gelieferten Waren und Leistungen, es sei denn, es ist schriftlich eine andere Gewährleistungsfrist vereinbart.

 Die Gewährleistung beginnt mit der Lieferung der Waren, bzw. der schriftlichen Mitteilung über die Bereitstellung der Ware zur Lieferung an den Kunden.

2. Bei nach Abnahme auftretenden Mängeln innerhalb der Gewährleistungsfrist kann der Kunde von Ceres Vision zunächst nur Beseitigung dieser Mängel verlangen. 

Dabei steht es im Ermessen von Ceres Vision, ob defekte Teile ausgebaut und durch neue ersetzt oder repariert werden. Ausgebaute Teile gehen in das Eigentum von Ceres Vision über. 

3. Ceres Vision übernimmt für einen Mangel nur dann die Gewährleistung, wenn innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Fehler auftritt, der die vereinbarte Nutzung des Systems aufhebt oder nicht unerheblich mindert und dies auf der Herstellung und Installation durch Ceres Vision beruht. 

Der Mangel beruht beispielsweise dann nicht auf der Herstellung und Installation von Ceres Vision, wenn er auf Anweisung des Kunden oder unterlassene bzw. nicht ordnungsgemäße Mitwirkungshandlungen gemäß § 16 dieser allgemeinen Bedingungen zurückzuführen ist oder auf Vorarbeiten eines Dritten. 

4. Der Mangel ist stets allein vom Kunden zu verantworten, wenn der Mangel der Sphäre des Kunden zuzurechnen ist (z.B. Gegebenheiten am Aufstellungsort, Störungen in der Stromversorgung, fehlerhafte Bedienung). 

5. Ergänzend gelten die Gewährleistungsregeln nach § 15.

C. Reparatur
§ 21 Leistungsumfang

Außerhalb ihrer Gewährleistungs­verpflichtung erbringt Ceres Vision aufgrund gesonderter Auftragsbestätigung entgeltliche Reparaturleistungen. 

Sofern eine Reparatur vor Ort nicht möglich ist, wird der An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes in Werk der Ceres Vision GmbH auf Kosten und Risiko des Kunden durchgeführt. 

§ 22 Kostenvoranschlag  

Auf Wunsch des Kunden wird Ceres Vision einen schriftlichen Kostenvoranschlag erstellen, ohne Gewähr für dessen Richtigkeit zu übernehmen. Die im Kostenvoranschlag genannten Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

 Ceres Vision wird dem Kunden unverzüglich Anzeige erstatten, wenn eine Überschreitung des Kostenvoranschlages um mehr als 15 % zu erwarten ist. 

§ 23 Mitwirkungshandlung, Übergabe, Funktionsprüfung und Gewährleistung  

Hinsichtlich der Mitwirkungshandlung des Kunden, der Übergabe, Funktionsprüfung und Gewährleistung gelten die Vorschriften unter B. entsprechend. 

§ 24 Ersatzteile  

Ersatzteile, die zur Wartung des Systems benötigt werden, wird Ceres Vision dem Kunden auf Kosten des Kunden zur Verfügung stellen, soweit dies für Ceres Vision möglich ist. 

D. Beratung
§ 25 Leistungsumfang

Dienstleistungen werden im Rahmen der in der Auftragsbestätigung genannten Ausführungstermine erbracht. Ein Werkvertrag ist nur ausnahmsweise anzunehmen, soweit die Dienstleistungen - entsprechend der Spezifikation in der Auftragsbestätigung - ausschließlich auf einen bestimmten Erfolg gerichtet ist. 

In diesem Fall gelten die Vorschriften unter B. entsprechend.

§ 26 Einweisung des Personals in die Bedienung

Soweit aufgrund besonderer technischer Gegebenheiten eine Einweisung und/oder Schulung des Bedienungspersonals in das System erforderlich ist, nimmt Ceres Vision diese aufgrund gesonderter Vereinbarungen vor. 

§ 27 Dokumentation 

Sofern bei Schulungen, Einweisungen oder im Rahmen von Engineering-Projekten dem Kunden entsprechende Dokumente ausgehändigt wurden, bleiben diese Dokumente im Eigentum von Ceres Vision. 

Die Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte - auch auszugsweise - ist dem Kunden ohne vorherige Zustimmung von Ceres Vision untersagt. Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zum Urheberrecht. 

Stand: 24. September 2002 

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Stand: 24. September 2002 

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